15.09.2023
Neue Meisterprüfungsverordnung für Raumausstatter
Im September 2023 wurde im Bundesgesetzblatt eine neue Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Raumausstatterhandwerk (Raumausstattermeisterverordnung) veröffentlicht. Sie tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und löst gleichzeitig die alte Verordnung aus dem Jahr 2008 ab. Die Inhalte wurden mit Blick auf die Geschäfts- und Arbeitsprozesse sowie die Prüfungsanforderungen überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht – klimarelevante Gesichtspunkte, gestalterische Anforderungen und Vorgaben des Denkmalschutzes sowie der Umgang mit Gefahrstoffen berücksichtigt und gleichzeitig der Digitalisierung in diesem Handwerk Rechnung getragen.
Die Prüfung in Teil I beinhaltet die Durchführung eines Meisterprojektes sowie seines Fachgesprächs, um festzustellen, ob der Prüfling die Tätigkeiten im Raumausstatterhandwerk meisterhaft verrichtet. Die Prüfung in Teil II besteht aus drei schriftlich anzufertigenden Prüfungsarbeiten im Umfang von jeweils drei Stunden. Durch diese Prüfungsarbeiten wird festgestellt, ob der Prüfling die fachtheoretischen Kenntnisse in seinem Handwerk beherrscht und anwenden kann.
Die Prüfungsleistungen in den Teilen III (betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Prüfung) und IV (berufs- und arbeitspädagogische Prüfung) werden in der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung geregelt. Sie bleiben unverändert.
Bei einem Bestehen der Meisterprüfung im Raumausstatterhandwerk darf sowohl der Meistertitel als auch der Titel „Bachelor Professional im Raumausstatter-Handwerk“ geführt werden.